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Zahnbehandlung und Steuern

Viele Patienten wissen nicht, dass man die privat zu tragenden Kosten beim Zahnarzt, wenn sie eine bestimmte Betragshöhe pro Jahr übersteigen, als „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EstG) absetzen kann. 

Die Höhe hängt dabei vom jeweiligen Jahreseinkommen ab. Patienten können so sehr leicht eine deutliche Steuerersparnis erreichen.

Voraussetzungen für das Absetzen der Zahnarztkosten

Das Absetzen von Zahnarztkosten ist für alle Behandlungen und Aufwendungen möglich, die dazu dienen, eine Krankheit zu lindern.

Damit Zahnarztkosten abgesetzt werden können, muss es einen medizinischen und keinen kosmetischen Anlass für die Behandlung geben. Es muss also eine medizinische Notwendigkeit bestehen. Sobald es um prophylaktische Maßnahmen oder um Schönheitskorrekturen geht, muss der Fiskus nicht zustimmen.

Beispiele für eine Zahnkostenerstattung:

  • Kosten für Zahnersatz und Implantate
  • Auswechslung von Amalgamfüllungen
  • Behandlungen beim Kieferorthopäden
  • Zuzahlungen für IGEL-Behandlungen
  • Fahrtkosten (pauschal 0,30 Euro je Kilometer)
  • Zuzahlungen für Arzneimittel und weitere Heilmaßnahmen
  • Übernachtungen, die in Zusammenhang mit der Behandlung entstehen

Die Berechnung des zumutbaren Grenzbetrages nach § 33 EstG

Gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind diese Aufwendungen für die Gesundheit grundsätzlich als Zahnarztkosten absetzbar, sofern sie den sogenannten zumutbaren Betrag überschreiten.

Ob Kosten zumutbar sind, hängt vom Einkommen sowie vom Familienstand und der Zahl der Kinder ab. Der Betrag wird prozentual veranschlagt.

Mit Hilfe der folgenden Tabelle können Sie leicht ausrechnen, wie viel Prozent des jährlichen Einkommens Sie für krankheitsbedingte Aufwendungen selbst tragen müssen.

So machen Sie Ihren Anspruch steuerrechtlich geltend

Um Zahnarztkosten absetzen zu können, sollten Sie sämtliche Belege über private Aufwendungen beim Zahnarzt, der Apotheke sowie Laborrechnungen sorgfältig verwahren.

Wir empfehlen Ihnen sich von Ihrem Steuerberater, dem Finanzamt oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen, wie Sie die Aufwendungen bei der Steuererklärung anzugeben haben und wie viele Steuern Sie in Ihrem individuellen Fall einsparen können. Grundsätzlich sollte jeder einzelne Posten in der Steuererklärung aufgeführt und erläutert werden.

Wenn Sie in der Praxis Dr. Mustermann eine Behandlung planen, sagen wir Ihnen, wie hoch Ihr individueller Eigenanteil ist, der bei einer krankheitsbedingten Aufwendung anfällt.